Energieausweis bei der Vermietung
Wer eine Wohnung oder ein Haus neu vermietet, braucht in aller Regel einen gültigen Energieausweis. Seit Juli 2026 steht die Pflicht im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher Gebäudeenergiegesetz GEG).
Stand: 24.10.2026
Wann du ihn brauchst
- Bei jeder Neuvermietung: Du legst den Ausweis Interessenten spätestens bei der Besichtigung vor. Ein gut sichtbarer Aushang oder das Auslegen bei der Besichtigung genügt (§ 80 GModG).
- Nach dem Vertragsschluss bekommt der neue Mieter den Ausweis oder eine Kopie unverzüglich (§ 80 GModG).
- Für laufende Mietverhältnisse musst du keinen Ausweis nachreichen.
- Keine Pflicht gilt für Baudenkmäler und kleine Gebäude mit höchstens 50 m² Nutzfläche (§ 3 und § 79 GModG).
Verbrauchs- oder Bedarfsausweis
- Der Verbrauchsausweis beruht auf dem gemessenen Verbrauch eines Zeitraums von mindestens 36 Monaten (§ 82 GModG). Er ist meist günstiger.
- Der Bedarfsausweis wird aus Bauweise und Anlagentechnik berechnet. Pflicht ist er bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, wenn das Haus den Wärmeschutz von 1977 nicht erreicht.
- Ein Energieausweis gilt zehn Jahre (§ 79 GModG). Danach brauchst du für die nächste Vermietung einen neuen.
- Ausstellen dürfen ihn nur berechtigte Fachleute, etwa Energieberater, Architekten oder Ingenieure (§ 88 GModG).
Was in die Anzeige gehört
Liegt ein Energieausweis vor und erscheint die Anzeige in kommerziellen Medien (zum Beispiel einem Immobilienportal), müssen hinein: die Art des Ausweises, der Endenergiebedarf oder -verbrauch, der wesentliche Energieträger der Heizung, das Baujahr und bei Wohngebäuden die Effizienzklasse (§ 87 GModG). Die Portale fragen diese Felder ohnehin ab.
Die Pflichtangaben können sich ändern. Prüfe vor der Anzeige den aktuellen Gesetzestext.
Was bei Fehlern droht
Wer den Ausweis vorsätzlich oder leichtfertig nicht vorlegt oder Pflichtangaben in der Anzeige weglässt, handelt ordnungswidrig. Möglich sind Bußgelder bis 10.000 € (§ 108 GModG).
Quellen
- § 3 GModG (Begriffe, kleine Gebäude) (öffnet in neuem Tab)
- § 79 GModG (Grundsätze, Gültigkeit) (öffnet in neuem Tab)
- § 80 GModG (Ausstellung und Verwendung) (öffnet in neuem Tab)
- § 82 GModG (Verbrauchsausweis) (öffnet in neuem Tab)
- § 87 GModG (Pflichtangaben in Anzeigen) (öffnet in neuem Tab)
- § 88 GModG (Ausstellungsberechtigung) (öffnet in neuem Tab)
- § 108 GModG (Bußgeldvorschriften) (öffnet in neuem Tab)